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   BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87   

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BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87 (https://dejure.org/1989,2958)
BAG, Entscheidung vom 30.03.1989 - 6 AZR 288/87 (https://dejure.org/1989,2958)
BAG, Entscheidung vom 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 (https://dejure.org/1989,2958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer betrieblichen Sonderzahlung während des Arbeitsverhältnisses während Kündigungsschutzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderzuwendung: Anspruch bei Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87
    Denn der Arbeitnehmer ist aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet (vgl. BAG Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe), und der Arbeitgeber muß vor Erlaß eines die Kündigung für wirksam erklärenden Urteils - abgesehen von dem Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (BAG, Großer Senat, aaO, zu C II 3 a und b der Gründe).
  • BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 594/56

    Unzulässige Frage nach Vorstrafen bei Einstellung

    Auszug aus BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87
    Denn selbst das faktische Arbeitsverhältnis erzeugt wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Vergangenheit ähnliche Rechtswirkungen wie ein durch befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis (BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB; BAGE 5, 159, 161 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis; Schwerdtner, ZIP 1985, 1361, 1369; Falkenberg, DB 1987, 1534, 1535).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87
    Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortzuführen, oder stellt er ihm dies anheim, so geht der Vertragswille der Parteien dahin, das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber durch die Kündigung beenden möchte, bis zur endgültigen Klärung, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitpunkt die Kündigung wirksam geworden ist, fortzusetzen (BAGE 50, 370 = AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87
    Denn selbst das faktische Arbeitsverhältnis erzeugt wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Vergangenheit ähnliche Rechtswirkungen wie ein durch befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis (BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB; BAGE 5, 159, 161 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis; Schwerdtner, ZIP 1985, 1361, 1369; Falkenberg, DB 1987, 1534, 1535).
  • BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung -

    Auszug aus BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87
    Eine Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ist aber auch dann gegeben, wenn die Weiterbeschäftigung nicht auf der Veranlassung des Arbeitgebers beruht, sondern die Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis dadurch fortsetzen, daß der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers nicht einstellt und der Arbeitgeber den Lohn zahlt (BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 512/71

    Arbeitsverhältnis einer Stripteasetänzerin - Wiederholte Vernehmung eines bereits

    Auszug aus BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87
    Denn selbst das faktische Arbeitsverhältnis erzeugt wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Vergangenheit ähnliche Rechtswirkungen wie ein durch befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis (BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB; BAGE 5, 159, 161 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis; Schwerdtner, ZIP 1985, 1361, 1369; Falkenberg, DB 1987, 1534, 1535).
  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe).

    Denn der Arbeitnehmer ist auf Grund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet und der Arbeitgeber muß vor Erlaß eines die Kündigung für unwirksam erklärenden Urteils den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (BAG 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe unter Hinweis auf BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9, zu C I 3 und C II 2 a und b der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 26 Sa 1840/09

    Kein Recht zur Abmahnung nach Ausspruch einer Kündigung -

    25 aa) Der Arbeitnehmer ist aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet (vgl. grundlegend BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe; BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG = NZA 2004, 1275 = EzA § 14 TzBfG Nr. 6, zu II 1 c bb der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 - Juris, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

    (3) Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist oder nach Ablauf der vereinbarten Befristung der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. BAG 30. März 1989 -  6 AZR 288/87  - zu II 2 a der Gründe; 4. September 1986 -  8 AZR 636/84  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17 ) .
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Hat ein Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, hat er kein Recht, über den Kündigungstermin hinaus vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu fordern, solange er sich nicht mit dem Arbeitnehmer über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hat oder vom Arbeitsgericht rechtskräftig über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entschieden ist (BAG vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03, juris Rn. 34; BAG vom 30. März 1989 - 6 AZR 288/87, juris Rn. 16; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2000 - 1 Sa 249/00).

    Grundsätzlich ist es möglich, dass in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung der (konkludente) Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag, auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage, fortgesetzt werden soll, liegen kann (BAG vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03, juris Rn. 32 ff.; BAG vom 15. Januar 1986 5 AZR 247/84, juris Rn. 13; BAG vom 30. März 1989 - 6 AZR 288/87, juris Rn. 16).

  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Hat ein Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, hat er kein Recht, über den Kündigungstermin hinaus vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu fordern, solange er sich nicht mit dem Arbeitnehmer über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hat oder vom Arbeitsgericht rechtskräftig über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses entschieden ist (BAG vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03, juris Rn. 34; BAG vom 30. März 1989 - 6 AZR 288/87, juris Rn. 16; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2000 - 1 Sa 249/00).

    Grundsätzlich ist es möglich, dass in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung der (konkludente) Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag, auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage, fortgesetzt werden soll, liegen kann (BAG vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03, juris Rn. 32 ff.; BAG vom 15. Januar 1986 5 AZR 247/84, juris Rn. 13; BAG vom 30. März 1989 - 6 AZR 288/87, juris Rn. 16).

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Das Landesarbeitsgericht hat nämlich für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß weder für den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers ab 20. Januar 1986 bis zum 10. September 1986 bei der Beklagten zu 2) noch für die sich anschließende Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitsgemeinschaft der Beklagten zu 1) und 2) bis zum 9. Januar 1987 mangels eines ausdrücklichen Vertragsschlusses bzw. durch schlüssiges Verhalten der Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 - unveröffentlicht; Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimer, BRTV-Bau, 4. Aufl., § 9 Anm. 8).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2005 - 9 Sa 973/04

    Weiterbeschäftigung nach unwirksamer Kündigung

    Denn der Arbeitnehmer ist aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet und der Arbeitgeber muss vor Erlass eines gekündigten für unwirksam erklärendes Urteil den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (vgl. BAG, Urt. v. 30.03.1998 - 6 AZR 288/87 unter Hinweis auf BAG, Beschl. v. 27.02.1985 GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
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